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Urteil Appellationsgericht (BS - SB.2014.67 (AG.2015.745))

Zusammenfassung des Urteils SB.2014.67 (AG.2015.745): Appellationsgericht

Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat am 8. September 2015 in einem Berufungsverfahren entschieden, dass der Berufungskläger, A____, der des Drohens schuldig befunden wurde, freigesprochen wird. Die Vorinstanz hatte ihn schuldig erklärt, jedoch wurden Zweifel an der Richtigkeit des Sachverhalts geäussert. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates, und dem Berufungskläger wird eine Parteientschädigung von CHF 8903.35 zugesprochen. Der Richter des Appellationsgerichts ist lic. iur. Eva Christ, und die Gerichtskosten betragen CHF 305. Die unterlegene Partei, die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, ist eine Behörde.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts SB.2014.67 (AG.2015.745)

Kanton:BS
Fallnummer:SB.2014.67 (AG.2015.745)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid SB.2014.67 (AG.2015.745) vom 23.09.2015 (BS)
Datum:23.09.2015
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Drohung
Schlagwörter: Berufung; Berufungskläger; Privatkläger; Urteil; Gericht; Befragung; Vater; Verfahren; Vorinstanz; Privatklägers; Beschuldigte; Verfahrens; Recht; Verteidiger; Person; Berufungsklägers; Gericht; Gerichts; Anzeige; Aussage; Rechtsmittel; Verhältnis; Aussagen; Verhältnisse; Polizei; Beweisverfahren; Drohung; Zeitpunkt; Beschuldigten
Rechtsnorm: Art. 10 StPO ;Art. 158 StPO ;Art. 32 BV ;Art. 34 StGB ;Art. 341 StPO ;Art. 343 StPO ;Art. 398 StPO ;Art. 408 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 48 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Donatsch, Gut, Hans, Fingerhuth, Hansjakob, Lieber, Kommentar zur StPO, Art. 341 StPO, 2014

Entscheid des Verwaltungsgerichts SB.2014.67 (AG.2015.745)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss



SB.2014.67


URTEIL


vom 8. September 2015



Mitwirkende


lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), lic. iur. Bettina Waldmann,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner




Beteiligte


A____, geb. [...] Berufungskläger

Hauptstrasse140, 4417Ziefen Beschuldigter

vertreten durch [...], Rechtsanwalt, [...]


gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse21, 4001 Basel


Privatkläger

B____


Gegenstand


Berufung gegen ein Urteil des Strafeinzelgerichts

vom 6. Mai 2014


betreffend Drohung


Sachverhalt


Mit Urteil des Strafeinzelgerichts vom 6. Mai 2014 wurde A____ (nachfolgend Berufungskläger) der Drohung schuldig erklärt. Das Verfahren betreffend Beschimpfung wurde zufolge Verletzung des Akkusationsprinzips eingestellt. Der bedingte Strafanteil der am 24. März 2009 durch das Kantonsgericht Basel-Landschaft teilbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von drei Jahren (davon zwei Jahre bedingt) wurde nicht vollziehbar erklärt. Die Genugtuungsforderung des Privatklägers wurde abgewiesen. Dem Beurteilten wurden Verfahrenskosten von CHF 305. sowie eine Urteilsgebühr von CHF 250. (aufgrund der Berufung CHF500.) auferlegt. Sein Antrag auf Schadenersatz und Parteientschädigung wurde abgewiesen.


Gegen dieses Urteil hat der Beschuldigte am 7. Mai 2014 Berufung angemeldet und diese am 16. Juni 2014 erklärt. Die Berufungsbegründung ist am 17. Oktober 2014 erfolgt. Angefochten werden der Schuldspruch wegen Drohung sowie die Verurteilung zu einer Geldstrafe und zur Tragung der Verfahrenskosten. Es wird beantragt, der Berufungskläger sei vom Vorwurf der Drohung kostenlos freizusprechen. Die durch das Verfahren entstandenen Auslagen seien ihm zu ersetzen und für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten.


Weder die Staatsanwaltschaft noch der Privatkläger haben Nichteintreten auf die Berufung beantragt Anschlussberufung erklärt.


Anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. September 2015 wurde der Berufungskläger befragt, und sein Verteidiger gelangte zum Vortrag.


Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Belang, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Die Berufungsanmeldung und -erklärung sind frist- und formgerecht eingereicht worden (vgl. Art. 399 Abs. 1 und 3 der Strafprozessordnung [StPO]). Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung Änderung. Auf das Rechtsmittel ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss §18 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung (EG StPO) in Verbindung mit §73 Abs. 1 Ziff.1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) der Ausschuss des Appellationsgerichts.


1.2 Der Verteidiger rügt, dass vor der erstinstanzlichen Befragung seines Mandanten keine Rechtsbelehrung erfolgt sei, womit keine formell korrekte Beweisabnahme durchgeführt worden sei. Die Aussagen des Berufungsklägers vor erster Instanz seien daher in Anwendung von Art.158 Abs. 2 StPO nicht zu verwerten (Berufungsbegründung Ziff. 4). Ausserdem sei keine Befragung zur Person durchgeführt worden und die Befragung zur Sache mit nur sechs Minuten zu kurz ausgefallen, womit Art.341ff. StPO nicht Genüge getan worden sei.


Art. 343 Abs.3 StPO sieht im Kapitel Durchführung der HV vor, dass die Verfahrensleitung zu Beginn des Beweisverfahrens die beschuldigte Person eingehend zu ihrer Person, zur Anklage und zu den Ergebnissen des Vorverfahrens zu befragen hat. Wenngleich der Zeitpunkt der Befragung eine blosse Ordnungsvorschrift darstellen dürfte, hat die Bestimmung von Art. 343 Abs. 3 StPO in Bezug auf die Befragung des Beschuldigten als solche zwingenden Charakter, weshalb das Unterlassen der Befragung deren unverhältnismässige Kürze gegen die richterliche Fürsorge- bzw. Fragepflicht und allenfalls auch gegen das Öffentlichkeitsprinzip verstösst. Die erforderliche Intensität der Befragung hängt von der Schwere der Anklagevorwürfe und der Beweislage ab, nicht aber von der Aktenkenntnis des Gerichts. Obschon die Staatsanwaltschaft die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person bereits im Vorverfahren abzuklären hat, ist die gerichtliche Befragung auch zur Person grundsätzlich unerlässlich. Die Regeln von Art. 343 sind dabei nicht anwendbar. Hat die Staatsanwaltschaft die persönlichen Verhältnisse bereits umfassend erhoben, kann sich das Gericht auf Fragen zu den aktuellen persönlichen Verhältnissen konzentrieren, da diese sich seit Beendigung des Vorverfahrens verändert haben könnten (zum Ganzen: Gut/Fingerhuth, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art.341 StPO N8-13; Hauri/Venetz, in Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art.341 StPO N 14-17).


Nicht erforderlich ist indessen, dass das Gericht den Beschuldigten erneut auf seine Verfahrensrechte hinweist. Dieser Hinweis hat gemäss dem ausdrücklichen Wortlaut von Art. 158 StPO durch Polizei Staatsanwaltschaft ( ) zu Beginn der ersten Einvernahme zu erfolgen, nicht aber bei jeder weiteren Einvernahme. Wurde die beschuldigte Person bereits im Vorverfahren auf ihre Rechte hingewiesen, so kann daher im gerichtlichen Beweisverfahren darauf verzichtet werden es sei denn, es würden erst vor Gericht neue Tatvorwürfe erhoben (Hauri/Venetz, a.a.O, Art.341 StPO N 18; Godenzi, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 158 StPO N9, zum Verhältnis zu Art.143 StPO: N 14; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage 2013, N1324; Botschaft StPO, S. 1192 f.).


Der Berufungskläger wurde zu Beginn seiner ersten Befragung durch die Polizei des Kantons Solothurn er war hierzu bereits in Begleitung seines Verteidigers erschienen umfassend im Sinne von Art.158 Abs.1 lit.a-d StPO über die Einleitung eines Vorverfahrens, den Gegenstand desselben und seine Verfahrensrechte aufgeklärt. Damit wurden sämtliche Anforderungen des Art.158 StPO erfüllt und eine erneute Belehrung durch das Strafgericht war nicht notwendig. Die Aussagen des Berufungsklägers vor erster Instanz unterliegen somit keinem Verwertungsverbot nach Art.158 Abs. 2 StPO.


Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die erstinstanzliche Befragung des Berufungsklägers zur Sache. Der Strafgerichtspräsident hat kurz den Anklagevorwurf geschildert und dann gefragt, ob er sich der Beschuldigte an die Begegnung erinnern könne, ob das beschriebene Treffen stattgefunden habe und was gegebenenfalls passiert sei. Hierauf hat der Berufungskläger Gelegenheit erhalten, die Geschehnisse aus seiner Sicht und in freier Rede zu schildern, was er mit angemessener Ausführlichkeit getan hat. Der Strafgerichtspräsident hat nachgefragt, ob Worte gefallen seien und ob es Blicke Gesten gegeben habe, wozu der Berufungskläger ebenfalls Stellung genommen hat. Dass die Befragung zu einer kurzen Begegnung lediglich einige Minuten in Anspruch nimmt, ist keineswegs ungewöhnlich und dem zur Anklage gebrachten Sachverhalt angemessen. Dass der Beschuldigte Gelegenheit erhalten hat, sich in freier Rede zum inkriminierten Tatgeschehen zu äussern, ist geradezu als lehrbuchartiges Vorgehen zu bezeichnen.


Anders verhält es sich in Bezug auf die Befragung zur Person: Tatsächlich ist eine solche vor erster Instanz fast vollständig unterblieben, was allerdings der speziellen Vorgeschichte geschuldet ist: Der Beschuldigte hatte bereits im Jahre 2005 einen massiven Zusammenstoss mit dem Privatkläger und dessen Vater, welcher in einer Verurteilung von Vater und Sohn wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und schwerer Körperverletzung im Putativnotwehrexzess mündete. Der Privatkläger (Sohn) akzeptierte dieses Urteil, während sein Vater bis ans Bundesgericht gelangte. Nach einer ersten Rückweisung an die Vorinstanz hat das Bundesgericht mit Urteil vom 20.Januar 2012 den Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung im Putativnotwehrexzess bestätigt (wegen der falsch beurteilten Konkurrenzfrage ging das Urteil nochmals zur Strafzumessung an die Vorinstanz zurück, vgl. deren Urteil vom 14. Mai 2012). Der Verteidiger hat die entsprechenden Urteile dem Strafgericht eingereicht, und der verfahrensleitende Präsident hat sie mit Verfügung vom 16. Juli 2013 zu den Akten und zur Kenntnis genommen (act.62a). Ferner finden sich in den Akten des Vorverfahrens ein Erhebungsbericht zu den finanziellen Verhältnissen des Berufungsklägers sowie aktuelle Strafregisterauszüge.


Wie aus der Audioaufnahme der erstinstanzlichen Hauptverhandlung deutlicher hervorgeht als aus dem Verhandlungsprotokoll, hat der Strafgerichtspräsident darauf hingewiesen, dass er die Vorgeschichte in den Grundzügen studiert habe. Er hat die unangenehme Begegnung angesprochen, die es zwischen den Parteien bereits gegeben habe, aber auch die Vorstrafe des Berufungsklägers wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (in anderem Zusammenhang). Er hat in der Folge nachgefragt, ob es seit dem inkriminierten Zwischenfall nochmals Probleme zwischen den beiden Familien gegeben habe, was der Berufungskläger verneint hat. Vor Schluss des Beweisverfahrens hat der Strafgerichtspräsident erneut darauf hingewiesen, dass ihm die Akten bekannt seien, und erklärt, er werde das Beweisverfahren schliessen, wenn keine Einwände dagegen bestünden. Der Verteidiger hat dies verneint.


Es ist offensichtlich, dass der Strafgerichtspräsident deshalb auf eine eingehende Befragung zur Person verzichtet hat, weil die Beilegung der Streitigkeit mittels Vergleichs im Vordergrund gestanden hat. Ebenso offensichtlich ist, dass der Gerichtspräsident über die persönlichen Verhältnisse des Berufungsklägers im Bilde gewesen ist einerseits aufgrund der umfangreichen Urteile betreffend die beiden Parteien, andererseits aufgrund der Erhebungen zur finanziellen Situation. Dass er sich die entsprechenden Kenntnisse angeeignet hatte, hat er denn auch deutlich gemacht, indem er auf sein Studium der Vorgeschichte und seine Aktenkenntnisse hingewiesen hat. Dem Verteidiger ist dies ebenfalls bewusst gewesen, und er hat auch dann, als er ausdrücklich danach gefragt worden ist, ob ein Einwand gegen den Schluss des Beweisverfahrens bestehe, nicht die Gelegenheit ergriffen, auf die unterlassene Befragung zur Person hinzuweisen.


Die in Art. 341 Abs. 3 StPO formulierte Anweisung an das Gericht, eine Befragung des Beschuldigten durchzuführen, ist insbesondere in der richterlichen Fürsorgepflicht begründet. Dieser Pflicht ist bei unverteidigten Beschuldigten weit mehr Beachtung zu schenken als bei solchen, die anwaltlichen Beistand haben (Gut/Fingerhuth, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2.Auflage 2014, Art.341 StPO N10; Hauri/Venetz, in Basler Kommentar StPO, 2.Auflage 2014, Art.341 StPO N18). Schon aus diesem Grund wiegt die vorliegende, auch aufgrund der konkreten Umstände nicht gravierende Verletzung der Fragepflicht nur leicht. Der Verteidiger hat es trotz ausdrücklicher Nachfrage vor Schluss des erstinstanzlichen Beweisverfahrens unterlassen, Ergänzungsanträge Einwände vorzubringen. Dass ihm die unvollständige Befragung zur Person selbst gar nicht aufgefallen ist, wird aus dem Umstand deutlich, dass er im Plädoyer keinerlei Bezug darauf genommen hat. Über die Konsequenzen, welche aus dem Mangel gezogen werden sollen, scheint er selbst im Berufungsverfahren noch keine abschliessende Meinung gebildet haben. So stellt er in der Berufungserklärung lediglich den Antrag auf Freispruch, nicht aber denjenigen auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur korrekten Durchführung. Erst in der Berufungsbegründung wirft er diesen Aspekt frageweise auf, nach wie vor aber ohne einen konkreten Antrag zu stellen ob ein solcher zu diesem Zeitpunkt nach Art.399 Abs.3 StPO verspätet wäre, kann unter diesen Umständen und mit Blick auf das nachfolgend Ausgeführte offen bleiben.


Die Berufung nach Art. 398 ff. StPO ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel (BBl 2006 1318). Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Bei wesentlichen Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, weist es die Sache an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art.409 Abs. 1 StPO). Die kassatorische Wirkung der Berufung ist aber nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Die Bestimmung greift nur, wenn die Fehler des erstinstanzlichen Verfahrens und Urteils derart gravierend sind, dass die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte unumgänglich erscheint (BGer 6B_253/2013 vom 11. Juli 2013 E.1.2.; 6B_512/2012 vom 30. April 2013 E.1.3.3; 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 8.4.2 je mit Hinweisen).


Die Frage, wann im Rechtsmittelverfahren Beweisergänzungen vorzunehmen sind, wird durch Art.389 StPO geregelt. Nach dessen Abs. 2 hat die Rechtsmittelinstanz Beweisabnahmen unter anderem dann zu wiederholen, wenn die Vorinstanz Beweisvorschriften verletzt die Beweise unvollständig erhoben hat. Als Regelfall ist somit davon auszugehen, dass eine allfällige fehlerhafte Beweisführung im Berufungsverfahren durch Beweisabnahmen der Rechtsmittelinstanz geheilt werden kann und auch zu heilen ist, ohne dass eine Rückweisung an die Vorinstanz zu erfolgen hat (vgl. BGer 6B_253/2013 vom 11. Juli 2013 E. 1.2; 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E.8.4.2). Anderes könnte nur gelten, wenn die - ergänzende wiederholte - Abnahme von Beweisen im Rechtsmittelverfahren nicht möglich ist. Im vorliegenden Fall erscheint insbesondere die Erfragung der aktuellen finanziellen Verhältnisse unabdingbar. Diese sind gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB zur Bemessung der Tagessatzhöhe einer Geldstrafe notwendig der erwähnte Erhebungsbericht zu den finanziellen Verhältnissen des Berufungsklägers datiert vom Mai 2011 und konnte die Befragung zur aktuellen Situation nicht ersetzen. Der nicht schwerwiegende Mangel im vorinstanzlichen Beweisverfahren in Form einer unvollständigen Befragung zur Person ist somit im Berufungsverfahren zu heilen.


2.

2.1 Die Vorinstanz hat es als erstellt erachtet, dass der Berufungskläger eine Geste des Halsabschneidens gemacht hat, als er am Privatkläger vorbeigefahren ist. Eine mehrfache Tatbegehung hat sie hingegen nicht angenommen, da der Privatkläger in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung keine verbale Todesdrohung mehr geschildert hatte. Nach Ansicht der Vorinstanz kann bezüglich des aufrecht erhaltenen Vorwurfs auf die Angaben des Privatklägers abgestellt werden. Der Berufungskläger sieht in diesen Erwägungen der Vorinstanz den Grundsatz in dubio pro reo verletzt, da sich in den Aussagen aus dem Lager des Privatklägers zahlreiche Widersprüche fänden.

2.2. Der Berufungskläger hat stets geschildert, den Privatkläger gesehen zu haben, als er an dessen Wagen vorbei gegangen sei, um sich in den nahegelegenen Laden zu begeben, es sei aber weiter nichts vorgefallen. Anlässlich seiner ersten Einvernahme (act.34) hat er weiter erwähnt, dass er vor dem Verkaufsgeschäft plötzlich auch den Vater des Privatklägers gesehen habe und sich wegen des erwähnten früheren Erlebnisses mit diesem geängstigt habe (act.35).


Die Aussagen der Ehefrau des Berufungsklägers tragen nichts zur Wahrheitsfindung bei, da sie den Vorfall nicht selbst miterlebt hat. Sie hat geschildert, dass der Berufungskläger nach dem Einkaufen etwas nervös gewesen sei. Er habe ein paar Sachen vergessen, weswegen sie ihn gescholten habe. Er habe gesagt, er habe denjenigen gesehen, der ihn früher geschlagen habe. Er habe Angst bekommen und deshalb schnell zurück nach Hause fahren wollen. Später hätten sie nicht mehr darüber gesprochen (act.116).


Die Depositionen des Privatklägers weisen Widersprüche auf: Bei seiner Befragung in Solothurn hat er geschildert, der Berufungskläger habe ihm zunächst durch die geschlossene Scheibe zugerufen, dass er ihn in kommender Zeit umbringen werde und ihn zudem in seiner Landessprache beschimpft. Der Berufungskläger sei dann zu seinem Auto gegangen, welches wohl in der Nähe parkiert gewesen sei, und nach ca. fünf Minuten wieder angefahren gekommen. Er habe gehupt und mittels Handbewegung eine unverkennbare Geste gemacht, welche der Privatkläger als ich bringe dich um interpretiert habe (act.30).


Vor den Schranken des Strafgerichts hat er den Geschehensablauf anders dargestellt: Der Berufungskläger sei zum Auto gelaufen, habe an die Scheibe geklopft, gespuckt und gesagt, er werde ihn köpfen. Auf Nachfrage gab er an, der Berufungskläger habe dies mittels Geste kundgetan. Die Scheibe sei oben gewesen, und er habe nur die Geste gesehen (Prot. HV act.114).


Zunächst war demnach keine Rede mehr davon, dass der Berufungskläger erst gekommen sei und geschimpft habe und fünf Minuten später mit dem Auto zurückgefahren sei, gehupt habe und aus seinem Auto heraus die besagte Geste gemacht habe. Erst als ihm der Privatverteidiger in der Folge seine frühere Aussage vorgehalten hat, ist der Privatkläger zu seiner Schilderung zurückgekehrt, dass der Berufungskläger beim zweiten Mal mit seinem Auto herangefahren sei. (Die Frage des Verteidigers und das Verlesen der Aussage des Privatklägers ist aus dem Protokoll nicht ersichtlich [act.115], aber auf der Tonaufzeichnung der Verhandlung zu hören.)


Aus den Aussagen des Vaters des Privatklägers ergeben sich weitere Ungereimtheiten. So in Bezug auf den Zeitpunkt, zu welchem der Privatkläger ihm von dem Erlebten erzählt haben soll. Der Vater hat klar ausgesagt, das sei grad als wir ins Auto stiegen gewesen und die Frage des Verteidigers, ob es nicht erst abends gewesen sei, verneint. Der Privatkläger hingegen hat ausgesagt, er habe es seinem Vater erzählt, als sie zu Hause gewesen seien (act.115).


Ein weiterer Widerspruch ergibt sich in Bezug auf die Umstände der Anzeigestellung: Auf die Frage, weshalb er nachdem er angeblich solche Angst hatte bis zum 26. April mit der Anzeige zugewartet habe, hat der Privatkläger geantwortet, er sei schon am Tag des Vorfalls zur Polizei gegangen und habe Anzeige erstattet. Auf Nachfrage der Verteidigung, weshalb die Anzeige statt vom 24. vom 26. April datiere, hat er erläutert, er sei noch am selben Abend bei der Polizei gewesen, und habe den Vorfall geschildert, was notiert worden sei. Die Anzeige sei indes erst am 26. April entgegengenommen worden (act.115). Sein Vater hat hingegen zuerst zu Protokoll gegeben, sie seien gleichentags zur Solothurner Polizei gegangen und hätten dort mittels Klebestreifen gesicherte Fingerabdrücke abgegeben. Die Polizisten hätten gesagt, sie würden schauen. Auch er hat seine Aussagen zu korrigieren versucht, nachdem er auf das abweichende Datum der Anzeige hingewiesen worden ist. Sie seien am gleichen Tag dort gewesen, es sei aber niemand anwesend gewesen. Ein Polizist und eine Polizistin hätten mit ihnen geredet und gesagt, sie würden dies mit der Basler Polizei besprechen (act. 117). Der Audioaufzeichnung der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ist zu entnehmen, dass der Dolmetscher nachfragen musste, weil wie er anmerkt die Schilderung des Vaters keinen Sinn ergab. Schlussendlich übersetzte er, dass der Vater (oder der Sohn) bei der Polizei gewesen sein sollen und diese per Telefon mit ihnen gesprochen habe.


2.3 Der Vorinstanz sind die Ungereimtheiten in den Depositionen des Privatklägers und dessen Vaters nicht entgangen. Sie ist aber zur Auffassung gelangt, dass der Privatkläger seine früheren Angaben teilweise relativiert habe, sei kein Hinweis auf eine Falschangabe, sondern zeige im Gegenteil, dass er darum bemüht sei, den Vorfall so darzulegen, wie er sich abgespielt habe. Die Widersprüche bezüglich des Zeitpunktes, zu welchem der Privatkläger seinem Vater vom Vorfall berichtet haben soll, hält die Vorinstanz für eine Abweichung im Nebenpunkt, die nach drei Jahren nicht ungewöhnlich sei (Urteil S.4). Auch die Angaben des Privatklägers und seines Vaters rund um den Zeitpunkt der Anzeige sind nach Ansicht der Vorinstanz plausibel. Der Privatkläger habe erläutert, er habe am 24. April 2011 Meldung gemacht, die Anzeige sei jedoch erst am 26. April aufgenommen worden. Sei Vater habe ergänzend erklärt, die Polizisten hätten die Sache erst mit ihren Basler Kollegen besprechen wollen (Urteil S. 5).


Was die ergänzenden Angaben des Vaters anbelangt, so erscheint die Auslegung der Vorinstanz allzu grosszügig. Tatsache ist, dass Vater und Sohn zunächst behauptet hatten, unverzüglich Anzeige gestellt zu haben und erst auf Vorhalt der Abweichung der Daten weitere Erklärungen geliefert haben. Diese haben sich jedoch nicht ergänzt, sondern sind schlicht unterschiedlich ausgefallen (siehe oben). Was die Relativierung früherer Angaben anbelangt, so hat der Verteidiger des Berufungsklägers mit Recht ausgeführt, dass gegenüber den ersten Depositionen des Privatklägers nicht nur belastende Elemente weggefallen sind, nämlich die verbale Drohung, sondern andererseits auch Vorwürfe hinzugekommen sind, nämlich das Spucken und die Behauptung, der Beschuldigte habe gesagt, er wolle ihn köpfen (Prot.Berufungsverhandlung S. 3).


Dass die Vorinstanz ihre zunächst durchaus vorhandenen Bedenken ausgeräumt hat, dürfte im Verhalten der beiden Kontrahenten anlässlich der Vergleichsbemühungen des Gerichts begründet liegen: So spricht es nach Ansicht der Vorinstanz für die Richtigkeit der Aussagen des Privatklägers, dass dieser vor Gericht nicht hartnäckig an seinem Strafantrag festgehalten habe, sondern bereit gewesen wäre, diesen zurückzuziehen, wenn ihm der Beschuldigte versichert hätte, dass ihm nichts passieren werde. So verhalte sich kein Anzeigesteller, der einem Kontrahenten schaden wolle, ohne dass tatsächlich etwas zwischen ihnen vorgefallen sei. Die gütliche Beilegung des Streits sei nicht am Willen des Privatklägers, sondern an der fehlenden Zustimmung des Beschuldigten gescheitert (Urteil S. 4).


Dass der Berufungskläger den Vergleich verhindert hat, trifft zu, die daraus gezogenen Schlüsse erscheinen jedoch nicht zwingend. Der Privatkläger selbst und dessen Vater waren wegen einer früheren Attacke auf den Berufungskläger der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig erklärt worden, wobei das Urteil betreffend den Vater zum Zeitpunkt des hier beurteilten Vorfalls noch nicht rechtskräftig war. Vor diesem Hintergrund ist es durchaus denkbar, dass die Begegnung mit dem Beschuldigten das Bedürfnis weckte, diesen in ein schlechtes Licht zu stellen auch die Vorinstanz hat dies als möglich erachtet (Urteil S. 5). Dass der Privatkläger im Laufe der Zeit zum Schluss gelangte, besser keine weiteren Konfliktherde mehr zu bewirtschaften, ist denkbar und würde ebenfalls erklären, weshalb er eine Beilegung mittels Vergleichs befürwortet hat.


Das Prozessverhalten des Berufungsklägers kann auch als Indiz für seine Unschuld gewertet werden: Es wäre ein Leichtes gewesen, dem Privatkläger die verlangte Zusicherung abzugeben und damit den Rückzug des Strafantrags und im Ergebnis die Verfahrenseinstellung zu bewirken. Das Risiko eines Schuldspruchs samt allfälligen ausländerrechtlichen Konsequenzen wäre gebannt gewesen. Sollten die Anschuldigungen des Privatklägers aber nicht zutreffen, ist es absolut verständlich, dass er den angebotenen Vergleich abgelehnt hat.


2.4 Es bestehen nach dem Gesagten unüberwindliche Zweifel an der Richtigkeit des inkriminierten Sachverhalts, womit nach der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung und dem daraus abgeleiteten Grundsatz in dubio pro reo ein Freispruch zu erfolgen hat.


3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten zu Lasten des Staates. Dem Berufungskläger ist für beide Instanzen eine Parteientschädigung zuzusprechen. Diese entspricht grundsätzlich der Aufstellung seines Verteidigers, allerdings ist für dessen Bemühungen vor 2014 praxisgemäss ein Stundenansatz von CHF 220. statt CHF 250. zu entrichten.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:


://: A____ wird von der Anklage wegen Drohung kostenlos freigesprochen. In den weiteren Punkten wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.


Die ordentlichen Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens gehen zu Lasten des Staates.


Dem Berufungskläger wird für die erste und zweite Instanz eine Parteientschädigung von CHF 8903.35 ausgerichtet.



APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ lic. iur. Christian Lindner





Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.



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